Zum Inhalt springen
Startseite » News » Am 17. Dezember 2021 geht es wieder los !

Am 17. Dezember 2021 geht es wieder los !

Nach dem nunmehr 4.ten Lockdown, welcher in den nächsten Tagen, zumindest für Geimpfte und Genesene (2G) endet, geht es am 17.12.2021 wieder weiter.
An diesem Tag ist es uns wieder erlaubt Gäste zu beherbergen, der Winterbetrieb im Skigebiet beginnt und die Gastronomie startet wieder.
Auch der Katschberger Adventweg öffnet ab 17.12.2021 seine Pforten.

Alle Informationen unter welchen Bedingungen geöffnet wird finden Sie unter  Covid Regelungen Kärnten, zusammenfassend gelten aktuell folgende Grundregel:

Grundregeln  

  • 2G überall außer am Arbeitsort (dort gilt weiterhin die 3-G-Regelung)
  • FFP2-Pflicht in allen geschlossenen Räumen
  • empfohlener Mindestabstand: 2 Meter

Zusätzliche Regelungen 

  • Sperrstundenregelung: 05:00- 23:00 Uhr (gilt für Gastronomie, Handel, Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sportstätten, Zusammenkünfte)
  • Nachtgastronomie (inkl. Apres-Ski) bleibt vorerst geschlossen (Evaluierung bis 09.01.2022)

Öffentliche Orte 

  • FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen
  • empfohlener Mindestabstand von 2 Metern

Verkehrsmittel

  • FFP2-Pflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug, U-Bahn etc.)
  • 2G in Seilbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen (in geschlossenen Räumen zusätzlich FFP2-Maskenpflicht)
  • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept für Seil- und Zahnradbahnen, Reisebusse, Ausflugsschiff

Gastronomie 

  • Generell:
    • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
    • Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
    • Generelles Verbot von Stehgastronomie
    • Generelles Verbot von Barbetrieb 
  • Indoor & Outdoor:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht außer am Sitzplatz
    • Kontaktdatenerhebung

Beherbergungsbetriebe 

  • Zutritt nur mit 2G 
    Als 2G-Nachweis gilt:Der Corona-Testpass (gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung) für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.

    • Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte:
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgehsehen ist – nicht länger als 270 Tage
      • Impfung – gültig ab sofort, wenn mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. ein direkt davor ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (=Genesene) vorlag, jedoch nicht älter als 270 Tage.
      • Weitere Impfung (Auffrischungsimpfung) – diese darf nicht länger als 270 Tage zurückliegen und zwischen der letzten Impfung müssen mind. 120 Tage verstrichen sein.
    • Ein Genesungsnachweis oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
    • Ein Absonderungsbescheid – jedoch nicht älter als 180 Tage
    • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis
  • FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche
  • Kontaktdatenerhebungen
  • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir dazu verpflichtet sind die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu kontrollieren – somit ersuchen wir sie die entsprechenden 2G-Nachweise bei der Anreise bereitzuhalten. Vielen Dank.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert