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Alle Bestimmungen zur Wiedereröffnung

Werte Gäste,

nachstehend ein Überblick über die ab 19. Mai 2021 geltenden Regeln, welche in der 1.  Novelle zur österreichischen Covid-19-Öffnungsverordnung festgeschrieben wurden.
Die Verordnung gilt von 19. Mai bis 30. Juni, für Juli wurden von der Regierung weitere Lockerungen angekündigt.
Die nachfolgende Aufstellung ist von orf.at entnommen und auf relevante Inhalte gekürzt.
Sollten sich Änderungen ergeben werden wir diese hier ergänzen.

  • Am 19. Mai kommt es zu Öffnungen in allen Bereichen, also etwa in der Gastronomie, dem Tourismus, bei Freizeit- und Sportbetrieben.
  • In allen Bereichen ist der Zutritt nur mit einem negativen Test, bei einer überstandenen Covid-19-Erkrankung oder nach einer Impfung möglich („3-G-Regel: Getestet, Genesen, Geimpft“).
  • In allen Bereichen gelten zusätzliche Sicherheits- und Hygienemaßnahmen.
  • Die Ausgangsbeschränkungen fallen.
  • Treffen sind wieder in größerem Umfang erlaubt. Tagsüber outdoor sind zu zehn Personen plus Kinder erlaubt, nachts (ab 22.00 Uhr) und indoor nur vier Erwachsene und sechs Kinder. Größere Feste müssen noch warten.

Zutrittstests

Kern der Öffnungsstrategie sind die Zutrittstests bzw. der „Grüne Pass“. Ein negativer CoV-Status wird damit zur Voraussetzung für einen Besuch in Gasthaus, Theater und Co. Dabei gilt:

  • Gäste müssen entweder getestet, geimpft oder genesen sein.
  • Wie lange ein negativer Test gilt, hängt von der Testart ab
  • Negative Selbsttests mit einer Erfassung des Ergebnisses in einem behördlichen Datenerfassungssystem sind 24 Stunden gültig.
  • Antigen-Tests (z. B. Teststraße, Apotheke) gelten 48 Stunden.
  • PCR-Tests gelten 72 Stunden.
  • Kostenlose Tests soll es auch an Ort und Stelle geben, z.B. im Gasthaus. Diese gelten für die Dauer des Aufenthalts.
  • Keine Testpflicht gibt es im Handel und in Museen.
  • Der Testnachweis gilt digital und auf Papier.
  • Kontrollieren müssen die Betriebe.

Bei Genesenen und Geimpften gelten ebenfalls spezielle Regeln:

  • Teilgeimpfte sind ab dem 22. Tag nach Erstimpfung von der Testpflicht befreit, für maximal drei Monate.
  • Vollständig Geimpfte sind neun Monate lang von Testpflicht befreit.
  • Bei den Impfungen gelten Impfpass, Impfkarte oder Ausdruck.
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z. B. von Johnson & Johnson), gelten sie ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Genesene sind ab dem Zeitpunkt der Genesung ein halbes Jahr lang von der Testpflicht befreit, es gelten der Absonderungsbescheid oder ein Antikörpertest.

Registrierungspflicht

Als zusätzliche Maßnahme für die Kontaktverfolgung soll überall dort eine Registrierungspflicht in Kraft treten, wo sich Gäste mutmaßlich länger als 15 Minuten aufhalten:

  • Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungsorte, nicht öffentlichen Sportstätten und andere Freizeitbetriebe müssen die Namen, Telefonnummern und fallweise E-Mail-Adressen der Gäste erheben.
  • Die Daten müssen 28 Tage aufbewahrt und dann gelöscht werden.
  • Gilt nicht für Orte mit Aufenthalt im Freien (z. B. Zoos, Freibäder) und den Handel.

Gastronomie

Nach mehreren Monaten öffnet auch die Gastronomie wieder – in eingeschränktem Maß und mit Hygiene- und Sicherheitsregeln:

  • Geöffnet wird ab dem 19. Mai indoor und outdoor.
  • Für den Besuch braucht es Registrierung und einen Nachweis für den negativen CoV-Status („3-G-Regel“).
  • Die Lokale dürfen von 5.00 bis 22.00 Uhr geöffnet haben, damit bleibt auch die Nachtgastronomie geschlossen.
  • Vorgesehen sind auch Sicherheitsmaßnahmen wie Test- und Maskenpflicht beim Personal, FFP2-Pflicht abseits vom Sitzplatz und Mindestabstände zwischen den Tischen.
  • In geschlossenen Räumen darf nur im Sitzen konsumiert werden (Ausnahme bei Imbissen).
  • Es darf kein Barbetrieb stattfinden.
  • Bei Take-away entfällt die Testpflicht.

Veranstaltungen

Aufatmen dürfen auch Kulturbetriebe, Sport und andere Veranstalter – sie dürfen unter Auflagen ebenfalls wieder Events durchführen:

  • Dabei gelten FFP2-Pflicht, einen Nachweis für den negativen CoV-Status („3-G-Regel“) und Registrierungspflicht.
  • Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein.
  • Es gelten für behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen folgende Besucherlimits: maximal 3.000 outdoor, 1.500 indoor.
  • Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen es in- und outdoor maximal 50 Personen sein.
  • Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen zu maximal 50 Prozent ausgelastet sein.
  • Auch hier die ist Sperrstunde 22.00 Uhr.
  • Verköstigung darf nur sitzend stattfinden.

Beherbergung

Pünktlich zur Sommersaison öffnet auch der Tourismus wieder:

  • Bei der Anreise muss ein Nachweis für den negativen CoV-Status („3-G-Regel“) in Beherbergungsbetrieben vorgelegt werden.
  • Anschließend greifen die anderen Regeln: Bei Selbstversorgerhütten und ähnlichen Einrichtungen reicht ein einmaliger negativer Test für den Aufenthalt. Wenn im Hotel aber z. B. ein Restaurant aufgesucht wird, müssen die Regeln für die Gastronomie berücksichtigt werden.

Die aktuellen Einreiseregeln

Die Einreiseregeln sind je nach Aufenthaltsland unterschiedlich, gliedern sich aber grob in drei Gruppen.

  • Aus Staaten mit niedrigem Infektionsgeschehen – also aus den meisten europäischen sowie einigen weiteren Ländern weltweit – können Getestete, Geimpfte und Genesene nun quarantänefrei einreisen. Konkret sind jene Staaten in der Anlage A der Einreiseverordnung zu finden.

Negative PCR-Tests dürfen nicht älter als 72 Stunden sein, negative Antigen-Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Als Impfnachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Impfdokument, zum Beispiel der gelbe Impfpass. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion.

Kann ein Nachweis einer Impfung, Genesung oder Testung nicht vorgelegt werden, muss innerhalb von 24 Stunden ein Test nachgemacht werden. Kinder bis zehn Jahre sind von dieser Testpflicht ausgenommen.

  • Eine Quarantänepflicht gilt bei der Einreise aus Risiko- oder Hochinzidenzstaaten, jene Staaten sind in der Anlage B1 der Einreiseverordnung zu finden – aktuell etwa Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweden und Zypern. Geimpfte oder genesene Personen aus diesen Risikostaaten müssen keine Quarantäne antreten, Getestete aber sehr wohl. Die Quarantäne kann ab dem fünften Tag nach der Einreise mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.
  • Die Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2: derzeit Brasilien, Indien und Südafrika) ist derzeit nur sehr eingeschränkt möglich. Bei der Einreise wird ein negativer PCR-Test benötigt, zudem ist eine verpflichtende zehntägige Quarantäne vorgeschrieben – auch für Geschäftsreisende ist das nötig.

Zusätzlich ist bei der Einreise aus allen Ländern eine Onlineregistrierung notwendig. Über das Formular darf man sich frühestens 72 Stunden vor der geplanten Einreise nach Österreich registrieren.

Die aktuellen Regeln für die Einreise in Österreich gelten bis inklusive 30. Juni.

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